MiCA-CASP-Zulassung bei der BaFin: Antragspraxis
CASP-Zulassung nach MiCAR beantragen: Eigenmittelklassen, 25+40-Arbeitstage-Verfahren, Antragsunterlagen und die Lage nach Ende der Übergangsregelung.
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Vermittlung an eine in Deutschland zugelassene Anwältin oder einen Anwalt.
Kurzantwort: Wer in oder nach Deutschland Krypto-Dienstleistungen erbringen will, braucht seit dem Ende der Übergangsregelung (31.12.2025, § 50 KMAG) eine MiCA-CASP-Zulassung, bevor er tätig wird. Eigenmittel je nach Dienstleistungsklasse: 50.000€, 125.000€ oder 150.000€ — mindestens aber ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres. Die BaFin prüft die Vollständigkeit in 25 Arbeitstagen und entscheidet in 40 Arbeitstagen; die Antragsvorbereitung dominiert die reale Gesamtdauer.
Wer braucht eine MiCA-CASP-Zulassung?
Jedes Unternehmen, das in oder nach Deutschland Krypto-Dienstleistungen erbringen will. Die MiCA-Verordnung (Markets in Crypto-Assets Regulation) gilt seit dem 30. Dezember 2024 EU-weit vollständig für Crypto-Asset Service Provider (CASP). Die deutsche Übergangsregelung für Bestandsanbieter (§ 50 KMAG) ist am 31. Dezember 2025 ausgelaufen — es gibt keine Übergangsroute mehr. Wer heute startet oder weiterbetreiben will, braucht die Zulassung, bevor er Dienstleistungen erbringt.
Zuständige Behörde in Deutschland ist die BaFin. Erfasst sind unter anderem: Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte, Ausführung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, Platzierung, Beratung, Portfolioverwaltung und Transfer-Dienstleistungen. Einen Überblick über die Lizenztypen bietet unsere Seite Krypto-Lizenz (BaFin).
Welche Eigenmittel verlangt MiCA?
Anhang IV MiCAR ordnet die neun CASP-Dienstleistungen drei Eigenmittelklassen zu. Maßgeblich sind stets die Eigenmittel in Höhe des höheren Betrags aus dem angegebenen Mindestkapital oder einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Art. 67 MiCAR):
| Klasse | Dienstleistungen | Mindestkapital |
|---|---|---|
| Klasse 1 | Annahme/Übermittlung, Beratung, Ausführung und Platzierung von Aufträgen | 50.000 € |
| Klasse 2 | zusätzlich Verwahrung/Verwaltung sowie Tausch von Kryptowerten | 125.000 € |
| Klasse 3 | zusätzlich Betrieb einer Handelsplattform | 150.000 € |
Praktisch heißt das: Ein wachsender Anbieter mit hohen Fixkosten kann deutlich mehr Eigenmittel vorhalten müssen als das nominale Klassenminimum. Die Eigenmittelplanung gehört deshalb an den Anfang der Antragsvorbereitung, nicht an ihr Ende.
Wie läuft das Zulassungsverfahren ab — was bedeuten „25 + 40 Arbeitstage"?
Art. 63 MiCAR gibt dem Verfahren einen festen Takt:
- 25 Arbeitstage: Nach Eingang prüft die BaFin, ob der Antrag vollständig ist. Fehlt etwas, setzt sie eine Frist zur Nachreichung.
- 40 Arbeitstage: Ab Vollständigkeit entscheidet die BaFin über die Zulassung.
- Aussetzung: Fordert die BaFin während der Prüfung weitere Informationen an, kann die 40-Tage-Frist um bis zu 20 Arbeitstage ausgesetzt werden.
Die gesetzliche Frist ist allerdings nur die halbe Wahrheit: Sie beginnt erst mit einem vollständigen Antrag. In der Praxis entfällt der größte Teil der Gesamtdauer auf die Vorbereitung — Geschäftsplan, Governance-Dokumentation, Auslagerungsverträge, AML/KYC-Konzept und IT-Sicherheitsarchitektur müssen konsistent stehen, bevor eingereicht wird. Jede Nachforderung kostet real Wochen. Ein Antrag, der die Vollständigkeitsprüfung glatt durchläuft, ist der wirksamste Beschleuniger.
Welche Unterlagen erwartet die BaFin?
Unternehmen und Geschäftsleitung
- Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) mit Hauptverwaltung in Deutschland — zur Gründungsmechanik siehe unser Ratgeber GmbH gründen als Ausländer
- Mindestens zwei Geschäftsleiter: zuverlässig, fachlich geeignet (Finanzdienstleistungen, Krypto, IT), von Deutschland aus erreichbar
- Nachweis der Eigenmittel entsprechend der Dienstleistungsklasse
- Transparente Gesellschafterstruktur einschließlich der Inhaber bedeutender Beteiligungen
Geschäftsplan und Organisation
- Geschäftsmodellbeschreibung je beantragter Dienstleistung
- Organigramm, Personalplanung, klare Verantwortlichkeiten
- Risikomanagement- und Compliance-Funktion, Geldwäschebeauftragter
- Regelungen zu Interessenkonflikten und zum Umgang mit Kundenbeschwerden
- Auslagerungssteuerung (Outsourcing-Verträge und -Kontrollen)
IT-Sicherheit und Verwahrung
- IT-Sicherheitskonzept: Cybersecurity, Schlüsselverwaltung (Key Management), Cold Storage
- Notfall- und Wiederanlaufplanung (Disaster Recovery)
- Nachvollziehbarkeit der Transaktionen (Audit Trail)
- Bei Verwahrung: Trennung der Kundenbestände und Verwahrkonzept
Geldwäscheprävention
- KYC-Verfahren zur Kundenidentifizierung
- Transaktionsüberwachung und Verdachtsmeldewesen (FIU)
- Sanktionsscreening und Travel-Rule-Umsetzung
Was bedeutet das Ende der Übergangsregelung (§ 50 KMAG) konkret?
Deutschland hatte Bestandsanbietern — insbesondere Inhabern der KWG-Kryptoverwahrerlaubnis von 2020 — eine nationale Übergangsfrist eingeräumt. Diese ist am 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Seitdem gilt:
- Ein Weiterbetrieb allein auf Basis der KWG-Kryptoverwahrerlaubnis ist nicht mehr zulässig.
- Die vereinfachte Überleitung in die MiCA-Welt ist geschlossen — es gilt das reguläre Zulassungsverfahren.
- Neueinsteiger müssen die CASP-Zulassung erhalten, bevor sie Dienstleistungen erbringen — ein Start „parallel zum Antrag" ist keine Option.
Für die Antragsplanung heißt das: Der Zulassungszeitpunkt bestimmt den Markteintritt. Wer Personal, IT und Verträge aufbaut, sollte den Antragsfahrplan darauf abstimmen.
Wie bereiten Sie den Antrag effizient vor?
Aus der Verfahrenslogik ergibt sich eine sinnvolle Reihenfolge für die Vorbereitung:
- Dienstleistungen klassifizieren: Erst wenn feststeht, welche der neun CASP-Dienstleistungen Sie tatsächlich erbringen, stehen Eigenmittelklasse, Antragsumfang und Organisationsanforderungen fest. Zu breite Anträge erhöhen Aufwand und Nachfragerisiko.
- Trägergesellschaft und Geschäftsleitung aufsetzen: Kapitalgesellschaft mit Hauptverwaltung in Deutschland, zwei geeignete Geschäftsleiter — die Zuverlässigkeits- und Eignungsunterlagen brauchen Vorlauf, gerade bei internationalen Lebensläufen.
- Eigenmittel und Finanzplanung festzurren: Klassenminimum gegen ein Viertel der fixen Gemeinkosten rechnen und die Kapitalisierung nachweisbar machen.
- Kernkonzepte parallel erstellen: Geschäftsplan, AML/KYC, IT-Sicherheit und Auslagerungssteuerung greifen ineinander — Widersprüche zwischen den Dokumenten sind ein klassischer Nachforderungsgrund.
- Interne Qualitätsprüfung vor Einreichung: Ein Antrag, der die 25-Tage-Vollständigkeitsprüfung ohne Beanstandung passiert, spart im Regelfall mehr Zeit als jede spätere Beschleunigung.
Was kostet die Zulassung?
Als unverbindliche Marktschätzungen — die tatsächlichen Kosten hängen stark von Geschäftsmodell und Reifegrad der Organisation ab:
- BaFin-Gebühren: 10.000-50.000€ je nach Lizenzart
- Rechtsberatung: 50.000-150.000€
- Compliance-Beratung: 30.000-100.000€
- IT-Infrastruktur: 50.000-200.000€
- Eigenmittel: 50.000-150.000€ je nach Klasse (gebunden, nicht verbraucht)
Hinzu kommen laufende Kosten für Personal, Compliance und IT nach Zulassung. Die Eigenmittel sind dabei kein „Preis", sondern regulatorisch gebundenes Kapital des Unternehmens.
Was bringt die deutsche Zulassung EU-weit?
MiCA ist eine Verordnung — sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Eine in Deutschland erteilte CASP-Zulassung kann per Passporting auf die gesamte EU erstreckt werden, ohne in jedem Land ein eigenes Verfahren zu durchlaufen. Umgekehrt kann auch ein in einem anderen EU-Staat zugelassener CASP in Deutschland tätig werden; die Substanz- und Aufsichtsanforderungen des Herkunftslandes müssen dabei erfüllt bleiben.
Für Anbieter mit Schwerpunkt auf dem deutschsprachigen Markt sprechen die etablierte Krypto-Aufsichtspraxis seit 2020, das Ansehen der deutschen Zulassung bei institutionellen Kunden und die leichtere Bankenanbindung für den Standort Deutschland. Eine spezialisierte Anwältin oder ein Anwalt kann Ihre Dienstleistungsklassifizierung prüfen, die Antragsunterlagen strukturieren und die Kommunikation mit der BaFin führen.
Häufig gestellte Fragen
Die gesetzliche Entscheidungsfrist (Art. 63 MiCAR) beträgt 25 Arbeitstage für die Vollständigkeitsprüfung plus 40 Arbeitstage für die Entscheidung nach vollständigem Antrag; bei Nachforderungen kann die Frist um bis zu 20 Arbeitstage ausgesetzt werden. In der Praxis entfällt der größte Teil der Gesamtdauer auf die Vorbereitung eines prüffähigen Antrags — Geschäftsplan, Governance, AML/KYC und IT-Sicherheitskonzept müssen stehen, bevor eingereicht wird.
Nein. Die deutsche Übergangsregelung für Bestandsanbieter (§ 50 KMAG) ist am 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Ein Weiterbetrieb allein auf Basis der bisherigen KWG-Kryptoverwahrerlaubnis ist nicht mehr zulässig — wer Krypto-Dienstleistungen erbringen will, benötigt die MiCA-CASP-Zulassung, bevor er tätig wird.
Anhang IV MiCAR kennt drei Klassen: Klasse 1 (50.000€) für Annahme/Übermittlung, Beratung, Ausführung und Platzierung von Aufträgen; Klasse 2 (125.000€) zusätzlich für Verwahrung/Verwaltung und Tausch von Kryptowerten; Klasse 3 (150.000€) zusätzlich für den Betrieb einer Handelsplattform. Maßgeblich ist stets der höhere Betrag aus Mindestkapital oder einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Art. 67 MiCAR).
Für eine Zulassung durch die BaFin: ja. Erwartet werden eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) mit Hauptverwaltung in Deutschland sowie mindestens zwei zuverlässige, fachlich geeignete Geschäftsleiter, die von Deutschland aus erreichbar sind. Alternativ kann eine MiCA-Zulassung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat per Passporting nach Deutschland erstreckt werden.
Die Entscheidungsfrist von 40 Arbeitstagen kann um bis zu 20 Arbeitstage ausgesetzt werden, während die nachgeforderten Informationen ausstehen (Art. 63 MiCAR). Jede Nachforderung verlängert das Verfahren real — deshalb zahlt sich ein von Anfang an vollständiger, in sich konsistenter Antrag doppelt aus.
Ja. MiCA ist eine EU-Verordnung: Die in Deutschland erteilte CASP-Zulassung kann über das Passporting-Verfahren auf alle anderen EU-Mitgliedstaaten erstreckt werden, ohne dort jeweils eine eigene Zulassung zu beantragen.
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